1.Gegenstand der Versicherung

Versichert ist die mit dem Versicherungsnehmer in dem vom Versicherer genehmigten Leasing-pass vereinbarte Leistung, die dieser für geleaste Personenkraftwagen (Pkw) der Fabrikate BMW, Audi und Daimler-Benz verspricht.

Dies gilt für geleaste Pkw (privat und geschäftlich) bis zu einem Alter von 10 Monaten und einer Laufleistung von bis zu 5.000 km (Neuwagen und auf den ausgebenden Händler zugelassene Vor-führfahrzeuge) ab Tag der Erstzulassung bei Leasingvertragsbeginn.

2. Versicherte Gefahren, Umfang der Versicherung

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn und soweit der Versicherungsnehmer als Leistungs-geber aufgrund der mit dem Leasingnehmer getroffenen Vereinbarungen eine Leistung erbringen muss.

Eine solche Leistungspflicht ist gegeben, wenn Arbeiten zur Herstellung eines einwandfreien
optischen Zustands des Fahrzeuges erforderlich werden, die der Vertragshändler durchführt.

Sofern dieser Vertrag über den Umfang der Entschädigung nichts aussagt, richtet sich die Entschädigungsberechnung nach den Festlegungen des Leasingpasses.

3. Laufzeit des Vertrages

Der Vertrag beginnt am 01.01.2019 und endet am 01.01.2020.

Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird.

4. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Der Händler kauft die Aktivierungscodes durch Vollzahlung zur Weitergabe an den Leasingnehmer.

Der Versicherungsschutz für das einzelne Fahrzeug beginnt mit der Aktivierung des Login-Codes, den der Händler zusammen mit den Fahrzeugpapieren an den Leasingnehmer/Nutzer aushändigt.

Der Code muss innerhalb der ersten 12 Wochen nach Übergabe des Fahrzeugs auf der entsprechenden Homepage aktiviert werden, ansonsten verliert er seine Gültigkeit und kann nicht mehr aktiviert werden. In einem solchen Fall erfolgt keine Prämienerstattung.

Die Versicherungsdauer für den jeweiligen Pkw entspricht dem Zeitraum, der im jeweiligen Leasingpass dokumentiert ist. Sie ist auf maximal 48 Monate begrenzt.

Mit dem Ende des Leasingvertrages endet spätestens auch der Versicherungsschutz.

Bei Anschlussleasingverträgen beim gleichen Händler kann bis zu 90 Tage vor regulärem Ende des bestehenden Leasingvertrages der Versicherungsschutz für das angemeldete Fahrzeug
deckungsunschädlich beendet werden.

Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Versicherer und Versicherungsnehmer diesen Rahmenvertrag kündigen.

Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen.

Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens jedoch zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.

Für bereits bestehende / laufende Leasingpässe bleibt der Versicherungsschutz bis jeweils verein-barten Leasingende bestehen.

Der Versicherungsschutz ist fahrzeugbezogen nicht übertragbar; dies gilt nicht für Rechtsnachfolgen durch Umfirmierungen, Firmenzusammenschlüsse. Bei Ummeldung (gleicher Halter oder Firmen Nachfolge) ,muss über die Leasingpass Online Seite das Neue Kennzeichen (bei Umfirmierung der neue Halter) mitgeteilt werden.

5. Beitrag, Abrechnung, Zahlung des Beitrags

1. Für die Leistung aus dem Leasingpass beträgt der Einmalbeitrag je Pkw (inkl. 19% Versicherungssteuer):

Höchstentschädigung 500 Euro Einmalbeitrag 350 Euro

Der Einmalbeitrag ist im Voraus zu zahlen.

Es werden seitens Versicherungsnehmer und/oder Dritter keine Verkaufsaufschläge berechnet.

2. Monatlich im Nachhinein bis zum 10. der Folgemonate erhält der Versicherer vom Versicherungsnehmer eine EDV-Liste, aus der die ausgestellten Leasingpässe mit Angabe der Daten der Leasingnehmer und geleasten Fahrzeuge sowie gewünschte Deckungsvariante hervorgehen.

3. Der Versicherungsnehmer hat die Erst- und Folgebeiträge bei Aushändigung des Versicherungsscheines bzw. -nachtrags zu zahlen.

Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich ausschließlich aus § 38 VVG.

4. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach
5. Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.

Bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages, Rückgabe des Fahrzeuges oder
Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers gebührt dem Versicherer der volle Beitrag bis zum Ende der versicherten ursprünglichen Laufzeit, mind. jedoch die Geschäftsgebühr gem. der §§ 39 und 80 VVG.