Allgemeine Geschäftsbedingungen des Versicherungsmaklers (AGB)
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil des Versicherungsmaklervertrages. Alle inhaltlichen Regelungen sind Vertragsgrundlage. Die Beratungstätigkeit beziehen sich je nach Rechtsform des Kunden/Auftraggebers entweder auf seine betrieblichen oder privaten Versicherungen und nur auf die in der Anlage 1 genannten Versicherungsverträge, für die eine Vermittlungstätigkeit durch den Versicherungsmakler ausdrücklich beauftragt wurde. Eine weitergehende Tätigkeitsoder Beratungsverpflichtung außer für die Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes des
Kunden besteht nicht.
§ 2 Stellung des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler ist selbstständiger Gewerbetreibender und übernimmt für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherer
oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
(2) Der Versicherungsmakler ist unabhängiger Versicherungsvermittler, welcher rechtlich und wirtschaftlich auf der Seite seines Kunden steht, dessen Interessen er weisungsgemäß wahrzunehmen hat. Erklärungen, die er im Auftrage seines Kunden an die Versicherer weiterleitet, werden dem Kunden zugerechnet. Aus diesem Grunde ist der Versicherungsmakler stets unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß von dem Kunden über die zur Wahrnehmung seiner Interessen relevanten Umstände zu informieren.
(3) Der Versicherungsmakler erklärt, dass er über die erforderlichen behördlichen Zulassungen verfügt. Um seiner Informationsverpflichtung über den eigenen Status zu genügen, bestätigt der Kunde mit Abschluss des Versicherungsmaklervertrages eine separate Kundeninformation als Anlage 2 des Vertrages erhalten zu haben.
(4) Die Versicherungsmaklertätigkeit umfasst ausschließlich die Vermittlung von privatrechtlichen Versicherungsvertragsverhältnissen. Eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen sind von der Versicherungsmaklertätigkeit nicht umfasst.
§ 3 Beauftragung des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler wird von seinem Kunden nur mit der Wahrnehmung der Vermittlung einer konkreten Versicherungsangelegenheit gemäß der Anlage 1 beauftragt. Diese Beauftragung erstreckt sich auf die künftige Vermittlungstätigkeit des Versicherungsmaklers.
(2) Etwaige Erweiterungen der Versicherungsmaklertätigkeit sind ausdrücklich in schriftlichen Ergänzungen zu diesem Vertrag zu vereinbaren. Es kann gesondert vereinbart werden, dass sich die Beauftragung auf bereits beim Abschluss dieses Vertrages bestehende Versicherungsverhältnisse erstrecken soll. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Wünscht der Kunde eine Erweiterung der Beauftragung hat er dies schriftlich dem Versicherungsmakler mitzuteilen. Der Versicherungsmakler ist frei in seiner Entscheidung, ob er die Beauftragung annimmt. Eine Beratungsanfrage des Kunden verpflichtet den Versicherungsmakler noch nicht zu seinem Tätigwerden. Eine Tätigkeitsverpflichtung entsteht erst nach einer schriftlichen Übernahmebestätigung seiner Vermittlungstätigkeit oder durch die Übersendung von Versicherungsangeboten.
(4) Eine Beratungsverpflichtung besteht nur für die schriftlich übernommenen Vermittlungsaufträge gemäß des aufgenommenen Beratungsprotokolls, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(5) Der Versicherungsmakler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Kunde eine sofortige Deckung eines Risikos hat er ein unverzügliches Tätigwerden mit dem Versicherungsmakler schriftlich zu vereinbaren.
(6) Der Versicherungsmakler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung erklärt. Der Kunde wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung ab dem zu benennenden Zeitpunkt über Versicherungsschutz verfügt.
§ 4 Umfang der Tätigkeit
Der Versicherungsmakler erbringt auf Grund dieses Vertrags gegenüber dem Auftraggeber alle Dienstleistungen, die üblicherweise von einem Versicherungsmakler gegenüber seinem Kunden erbracht werden. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und sachgemäßem Ermessen ausgeführt. Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Kunden geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Für Beratungs-fehler wegen lückenhafter oder fehlerhafter Sachverhaltsschilderung wird nicht gehaftet, es sei denn, der Versicherungsmakler handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
§ 5 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung, insbesondere zur Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Versicherungsmakler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig, geordnet und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem bearbeitenden Versicherungsmakler eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.
(2) Leitet der Versicherungsmakler dem Auftraggeber erstellte Unterlagen, insbesondere die Versicherungspolicen und Bedingungswerke oder Prämienrechnungen zur Kenntnisnahme zu, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese ohne besondere Aufforderung auf sachliche Richtig- und Vollständigkeit zu überprüfen und auf etwaige Fehler oder Unrichtigkeiten unverzüglich hinzuweisen.
(3) Ändern sich die Risikoverhältnisse oder mitgeteilte Tatsachen des Kunden, ist dieser verpflichtet, dieses dem Versicherungsmakler unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Unterlässt dies der Kunde, besteht eventuell kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsmakler ist nicht verpflichtet, sich fortlaufend über die Risikoverhältnisse des Kunden zu informieren.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Versicherungsmaklers nur mit seiner schriftlichen Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Eine Haftung des Versicherungsmaklers gegenüber Dritten wird ausgeschlossen. Für Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Versicherungsmakler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch.
(5) Die aus den Versicherungsverträgen erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen und die Einhaltung der Obliegenheiten, etc. sind vom Kunden zu erfüllen.
§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Die Wahrnehmung der Stellung als Interessenvertreter des Auftraggebers in seinen Versicherungsangelegenheiten ist dem Versicherungsmakler nur dann möglich, wenn er umfassend informiert ist. Hierfür stellt der Auftraggeber dem Versicherungsmakler für seine Tätigkeit alle erforderlichen Unterlagen und Informationen unaufgefordert, vollständig und richtig zur Verfügung. Insbesondere teilt der Auftraggeber Änderungen der Risikoverhältnisse dem Versicherungsmakler immer unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mit. Dafür, dass dies geschehen ist, trägt der Auftraggeber die Beweislast.
(2) Sowohl der Auftraggeber (Kunde) als auch der Versicherer sind verpflichtet, die zwischen ihnen geführte vertragsbezogene Korrespondenz dem Versicherungsmakler zu überlassen oder ggf. ausschließlich über ihn zu führen. Der Auftraggeber kann sich nicht darauf verlassen, dass der Versicherungsmakler durch den Versicherer informiert wird. Der Auftraggeber ist selbst verpflichtet, dem Versicherungsmakler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers zur Verfügung zu stellen. Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Korrespondenzverpflichtung entstehen, weil der Versicherungsmakler keine Kenntnis erlangte, haftet der Versicherungsmakler nicht.
§ 7 Unterlassene Mitwirkung
(1) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach den §§ 5, 6 oder aus anderen Gründen obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von dem Versicherungsmakler angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Versicherungsmakler berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt.
Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Versicherungsmakler diesen Vert rag mit sofortiger Wirkung fristlos kündigen.
(2) Für Schäden aus der unterlassenen oder unvollständigen Information des Versicherungsmaklers haftet dieser nicht. Die vorgenannte Kündigungsregelung bleibt hiervon unberührt.
(3) Als Ort der Zustellung des gesamten Schriftverkehrs mit dem Kunden gilt die Anschrift, die bei der Auftragserteilung angegeben wurde. Teilt der Auftraggeber einen Wechsel seiner Anschrift nicht unverzüglich schriftlich mit, verbleibt es bei dieser Regelung mit der Folge, dass der Zugang von Willenserklärungen fingiert wird.
(4) Kann nur durch die Abgabe einer Erklärung eine Frist oder ein Rechtsanspruch für den Kunden gewahrt werden, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass diese Erklärung durch den Versicherungsmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung mit dem mutmaßlichen Einverständnis des Kunden abgegeben werden kann, wenn der Versicherungsmakler die erforderliche Information besitzt.
§ 8 Aufgaben des Versicherungsmaklers
Der Versicherungsmakler übernimmt durch diesen Vertrag folgende Aufgaben:
1. Die Ermittlung der Kundenwünsche und Bedürfnisse.
2. Die Auswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten, welche den mitgeteilten Kundenwünschen und Bedürfnissen entsprechen können.
3. Die Beratung nach fachlichen Kriterien im Rahmen eines sachgemäßen Ermessens, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers (Kunden) zu erfüllen.
4. Die Dokumentation der Kundenwünsche und Bedürfnisse und der erteilte Rat des Versicherungsmaklers sowie die ausdrücklichen Weisungen des Kunden. Die Dokumentation erfolgt unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie und soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht.
5. Die Überwachung und laufende Betreuung der Versicherungen und nach Abstimmung mit dem Versicherungsnehmer die Anpassung des Versicherungsschutzes an veränderte Risikound Marktverhältnisse.
6. Die Prüfung und Weiterleitung von Unterlagen, die das vermittelte Versicherungsvertragsverhältnis betreffen.
7. Die vollständige Unterstützung des Versicherungsnehmers im Schadenfall gegenüber dem Versicherer.
8. Die Umdeckung des Versicherungsschutzes, wenn es zur Gewährung oder Aufrechterhaltung des gewünschten Versicherungsschutzes erforderlich ist und die Weisungen des Kunden nicht rechtzeitig eingeholt werden können.
9. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Versicherungsmaklers erteilt dieser auf Anfrage des Kunden jederzeit Auskunft zu dem vermittelten Vertragsverhältnis. Nur auf schriftliche Anfrage des Kunden erteilt der Versicherungsmakler Hinweise und Empfehlungen. Mündliche Auskünfte des Versicherungsmaklers sind unverbindlich und bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung durch den Versicherungsmakler.
§ 9 Leistungen des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler weist auf eine eingeschränkte Auswahl seiner Markt – und Informationsgrundlage hin und gibt dem Kunden die Namen der seinem Rat zugrunde gelegten Versicherer an. Der Kunde hat aus den vorgelegten Angeboten das seinen Wünschen und Bedürfnissen geeignetste Produkt auszuwählen und dem Versicherungsmakler die Weisungen zur Beantragung des Versicherungsschutzes zu erteilen.
(2) Auf die Mitteilungen und Angaben der Markt- und Informationsgrundlage kann der Kunde durch eine gesonderte schriftliche Erklärung (Anlage 3) verzichten.
(3) Soweit es um die Vermittlung von Versicherungsvertragsverhältnissen geht, berücksichtigt der Versicherungsmakler lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind, eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten.
(4) Der Versicherungsmakler hat nach seinem sachgemäßen Ermessen eine Auswahl der in Betracht kommenden Versicherer vorgenommen, sofern der Auftraggeber nicht gesonderte ausdrückliche Weisungen erteilt. Der Versicherungsmakler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten zu bezahlen. Direktversicherer oder nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Versicherungsmakler nicht berücksichtigt. Wünscht der Auftraggeber dennoch ausdrücklich eine solche Vermittlung, ist hierfür jeweils eine gesonderte Vergütung zu vereinbaren.
(5) Der Versicherungsmakler bemüht sich um die Vermittlung eines den Kundenbedürfnissen entsprechend geeigneten Versicherers und informiert seinen Kunden über den Stand seiner Bemühungen. Dem Kunden ist bewusst, dass ein Versicherungsschutz nicht mit Abschluss dieses Vertrages entsteht, sondern erst dann, wenn ein rechtswirksamer Versicherungsvertrag vermittelt wurde und die Prämienzahlung erfolgte.
§ 10 Pflichten des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler hat den Versicherungsnehmer (Kunden) unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie und soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und ihn zu beraten, sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages vor dem Abschluss des Vertrages jeweils in Textform klar und verständlich zu übermitteln.
(2) Die Beratung und Information darf mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesem Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer (Kunden) in Textform zur Verfügung zu stellen, es sei denn, der Versicherungsnehmer (Kunde) hat einen entsprechenden Verzicht schriftlich erklärt (vgl. Anlage 4).
(3) Der Versicherungsmakler hat den Kunden gemäß der Anlage 2 über seinen eigenen Status informiert.
(4) Der Kunde wurde auf bestehende Leistungsausschlüsse und einen nicht allumfassenden Versicherungsschutz hingewiesen. Entgegen weitergehender Empfehlung des Versicherungsmaklers wünschte der Kunde keinen anderen Versicherungsschutz, soweit dieser möglich wäre.
(5) Der Versicherungsmakler ist nicht verpflichtet, den günstigsten und umfassendsten Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungsmakler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen.
(6) Der Versicherungsmakler unterhält eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde wird nicht auf eigene Fehler des Versicherungsmaklers oder anderer Berater hingewiesen, es sei denn, der Kunde stellt eine ausdrückliche schriftliche Anfrage gegenüber dem Versicherungsmakler, die dieser in gesetzlich zulässiger Weise beantworten kann. Dem Versicherungsmakler ist im Rahmen des Rechtsberatungsgesetzes eine unzulässige Rechtsberatung untersagt.
(7) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich die Versicherer entsprechend der Weisungen seines Kunden zu informieren. Darüber hinausgehende Informationen werden an den/oder die Versicherer nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 11 Vertragsdauer
(1) Der Versicherungsmaklervertrag wird zunächst für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Der Vertrag beginnt mit der rechtsgültigen Unterzeichnung durch den Versicherungsmakler und den Auftraggeber. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Vertragslaufzeit automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht zuvor schriftlich und mit eingeschriebenem Brief gekündigt wurde. Eine Kündigung dieses Vertrages ist unter Beachtung einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit möglich. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist immer möglich.
§ 12 Vergütung
Neben der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie gegenüber dem Versicherungsunternehmen entstehen dem Auftraggeber keine weiteren Kosten für die Vermittlungstätigkeit des Versicherungsmaklers. Die Vergütung für die Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit des Versicherungsmaklers trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Soweit eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden soll, bedarf dies der Schriftform.
§ 13 Haftung
(1) Die Haftung des Versicherungsmaklers ist für Fälle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf einen Höchstbetrag von € 1 Mio. je Schadensfall begrenzt. Bis zu dieser Haftungssumme hat der Versicherungsmakler durch Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Vorsorge getroffen. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Versicherungsmaklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Voraussetzung hierfür ist, dass für eine derartige Erhöhung ein zeichnungsbereiter Versicherer gefunden werden kann. Der Makler behält sich hierzu eine Empfehlung vor.
(2) Der Versicherungsmakler haftet nur subsidiär und aus eigenem Verschulden. Für einen nicht durch eine Pflichtverletzung kausal entstandenen Schaden haftet der Versicherungsmakler nicht. Im Falle eines untergeordneten Mitverschuldens des Versicherungsmaklers tritt die Haftungsverpflichtung des Versicherungsmaklers vollständig zurück (vgl. § 254 BGB). Dem Kunden ist die gesetzliche Norm bekannt und er erklärt sich mit der vorgenannten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich einverstanden.
(3) Ansprüche auf Schadenersatz aus dem Versicherungsmaklervertrag wegen einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste. Die Schadenersatzansprüche verjähren spätestens 3 Jahre nach der Beendigung dieses Versicherungsmaklervertrages.
(4) Die in § 13 Ziffer 1 und 3 geregelten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Versicherungsmaklers auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit beruht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach (§ 13 Ziffer 1) findet keine Anwendung, wenn dem Versicherungsmakler eine wissentliche Pflichtverletzung oder ein grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.
(5) Bei einer nicht vollständigen, rechtzeitigen oder wahrheitsgemäßen Information durch den Kunden haftet der Versicherungsmakler für etwaige Nachteile oder Schäden des Kunden nicht.
(6) Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, sowie für Produktangaben und Versicherungsbedingungen der Versicherer haftet der Versicherungsmakler nicht.
(7) Für Vermögensschäden, die infolge der leicht fahrlässigen Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Versicherungsmakler nicht.
(8) Der Kunde hat eine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers darzulegen und zu beweisen. Einen Anspruch auf Benennung des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers hat der Kunde nicht.
§ 14 Abtretung
(1) Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Kunden gegen den Versicherungsmakler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.
(2) Die Aufrechnung des Kunden gegen eine Forderung des Versicherungsmaklers ist unzulässig, soweit die Forderungen des Kunden nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.
§ 15 Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Der Versicherungsmakler hat die Kundenunterlagen und die Beratungsprotokolle für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Versicherungsmakler den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen 6 Wochen nach Erhalt nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Kundenunterlagen im Sinne dieser Regelung gehören alle Schriftstücke, die der Versicherungsmakler aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für diesen erlangt hat. Dies gilt nicht für den Briefwechsel zwischen dem Versicherungsmakler und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat der Versicherungsmakler dem Auftraggeber die ihm überlassenen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Versicherungsmakler kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückhalten.
§ 16 Vollmacht
(1) Die Vertretungsbefugnisse des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsunternehmen ergeben sich im Einzelnen aus der von dem Auftraggeber separat erteilten Vollmacht (Anlage 5 dieses Vertrages). Diese Vollmacht wird dem Versicherungsmakler in einer gesonderten Urkunde erteilt, welche Anlage dieses Vertrages und soweit auch dessen Vertragsbestandteil ist.
(2) Der Auftraggeber kann die Bevollmächtigung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf hat gegenüber dem Versicherungsmakler in schriftlicher Form zu erfolgen.
(3) Ergänzend zu der separat erteilten Vollmacht wird der Versicherungsmakler von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 17 Datenschutz
(1) Der Auftraggeber willig ein, dass die vom Versicherungsmakler angesprochenen Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (z. B. Beiträge, Versicherungsfälle, Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und an ihren Verband übermitteln. Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages auch für entsprechende Prüfung bei anderweitig beantragten Versicherungsverträgen und bei künftigen Anträgen.
(2) Der Auftraggeber willigt ferner ein, dass diese Versicherer, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Versicherungsangelegenheiten erforderlich ist, allgemeine Vertrags-, Abrechnungsund Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an den Versicherungsmakler weitergeben.
(3) Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden. An Versicherungsmakler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit dieses zur Vertragsgestaltung erforderlich ist. Überdies willigt der Versicherungsnehmer ein, dass seine Personalien und Kontoverbindungen vom Versicherungsmakler zum Zweck der Kundenbetreuung gespeichert werden können. Der Versicherungsmakler darf die so gewonnenen Daten verwenden, um den Versicherungsnehmer weiterführend auch in anderen Produktsparten zu beraten, zu kontaktieren und um ihm weitere Produktvorschläge zu unterbreiten. Der Versicherungsnehmer willigt ein, dass die dem Versicherungsmakler überlassenen Daten auch für die vereinbarte Erteilung von Untervollmachten an von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Personenkreise (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater) und an mit der Vermittlung und Betreuung befasste Personen und Unternehmen im Rahmen der zu beauftragenden Interessenwahrnehmung des Auftraggebers weitergegeben werden dürfen. Ferner willigt der Versicherungsnehmer ein, dass die Inhalte der Dokumentation inklusive Anlagen auch in elektronischer Form abgespeichert werden. Dies gilt auch für die Datenspeicherung auf externen Servern zur Datensicherung. Diese Einwilligung zur Verwendung und Speicherung personenbezogener Daten gilt unabhängig vom Zustandekommen eines Versicherungsvertrages.
§ 18 Einwilligung gem. § 7 Abs.2 UWG
Gemäß §7 Abs. 2 UWG willige ich ausdrücklich ein, das der beauftragte Makler mich/uns jederzeit telefonisch, per Post und auch persönlich zu Werbezwecken kontaktieren darf.
§ 19 Rechtsnachfolge
Der Kunde willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weitere Versicherungsmakler – beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses – ein. Er erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die Vermittlung und Betreuung von zukünftigen bzw. bestehenden Geschäften erforderliche Informationen und Unterlagen weitergegeben werden.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Die Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarungen aufgehoben werden.
(2) Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigtem Zwecke am nächsten kommt.
(3) Gerichtsstand ist der Sitz des Versicherungsmaklers unter Anwendung deutschen Rechts.